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BSG Urteil v. - B 11 AL 2/21 R

Gesetze: § 81 Abs 1 SGB 3, § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom , § 131a Abs 3 Nr 2 SGB 3 vom , § 444a Abs 2 SGB 3 vom , § 37 Abs 1 S 3 BBiG 2005, § 44 BBiG 2005, § 48 Abs 1 S 1 BBiG 2005, § 48 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, BüroMKfAusbV, BüroMKfAusbVErprV, Art 3 Abs 1 GG

Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL221R0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2021 S. 3308
KAAAH-96894

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