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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 3144/15 E EFG 2022 S. 38 Nr. 1

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; VVG § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

Sonderausgabenabzug von Beiträgen für anderweitige Absicherung im Krankheitsfall – Voraussetzung des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Leistungen

Leitsatz

  1. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die anderweitige Absicherung im Krankheits- und Pflegefall durch einen – nicht unter die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d EStG genannten begünstigten Träger fallenden - Solidarverein setzt das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Leistungen bei Eintritt des abgesicherten Risikos voraus.

  2. Daran fehlt es, wenn der Leistungsanspruch der Mitglieder des Solidarvereins durch den Bestand eines Beitragsguthabens limitiert wird und eine weitere Leistung aus einem beitragsfinanzierten Solidarfonds im Ermessen des Vereinsvorstands liegt.

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 38 Nr. 1
EStB 2022 S. 150 Nr. 4
QAAAH-96934

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