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BGH Urteil v. - III ZR 261/20

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens: Sittenwidrigkeit des Herstellerverhaltens nach der öffentlichen Einräumung von Unregelmäßigkeiten bei dem betroffenen Dieselmotor; Austausch der ursprünglich vorhandenen unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Zuge eines Software-Updates

Leitsatz

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB in einem sogenannten Dieselfall, wenn die ursprünglich vorhandene unzulässige Prüfstanderkennungssoftware im Zuge eines Software-Updates durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ersetzt wurde (hier: Kauf eines im Jahr 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagens im Juni 2017).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:281021UIIIZR261.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 243 Nr. 4
CAAAH-97082

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