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BFH Beschluss v. - X S 15/21

Gesetze: FGO § 133a Abs. 1, Abs. 2 Satz 5;

Anhörungsrüge gegen die Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

Leitsatz

1. NV: Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision.

2. NV: Soweit das Vorbringen in einer Anhörungsrüge das für die Beurteilung einer etwaigen Gehörsverletzung maßgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die Rüge unschlüssig und damit unzulässig.

3. NV: Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise begründet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.220921.XS15.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 21 Nr. 1
BFH/NV 2022 S. 125 Nr. 2
QAAAH-97167

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