Pflichtteilsanspruch: Eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Leitsatz
Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:011221UIVZR189.20.0
Fundstelle(n): DNotZ 2022 S. 687 Nr. 9 ErbStB 2022 S. 148 Nr. 5 NJW 2022 S. 695 Nr. 10 NJW 2022 S. 8 Nr. 1 WAAAH-97366