Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV C 3 - S 2221/20/10012 :002 BStBl 2022 I S. 155

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen;

Änderung des - (BStBl 2017 I S. 820), geändert durch - (BStBl 2017 I S. 1455) sowie vom - IV C 3 - S 2221/21/10016 :001 - (BStBl 2021 I S. 1833)

Bezug: BStBl 2017 I S. 820

Bezug: BStBl 2017 I S. 1455

Bezug: BStBl 2021 I S. 1833

Bezug:

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2017 I S. 820), geändert durch die (BStBl 2017 I S. 1455) sowie vom (BStBl 2021 I S. 1833), wie folgt geändert:

Die Randziffern 88 und 89 werden wie folgt gefasst und die Randziffern 89a und 89b eingefügt:

„88Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei

  • Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,

  • Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,

  • einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,

  • Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.

Wird der Vorteil z. B. in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten z...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank