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Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 44-S 0550-74

Anmeldung und Prüfung von Forderungen im Insolvenzverfahren - Bearbeitung von Widersprüchen

1 Anmeldung von Forderungen

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner seine Handlungsfähigkeit. Vor Verfahrenseröffnung begründete Forderungen können nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Die Forderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 InsO, § 174 InsO; vgl. auch VO-Kartei ST Teil 2 Insolvenzverfahren Karte 05 Tz. 4). Hierzu wird vom Verwalter eine Tabelle (§ 175 InsO) geführt. Er ist verpflichtet, jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2, 3 InsO genannten Angaben einzutragen und die Tabelle mit den Anmeldungen und den beigefügten Urkunden in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niederzulegen. Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wirken die Eintragungen in die Tabelle wie ein vollstreckbares Urteil (zu den Folgen vgl. auch VO-Kartei ST Teil 2 Insolvenzverfahren Karte 14 Tz. 1).

Eine Abgabenforderung ist als Insolvenzforderung anzumelden, wenn sie vor Verfahrenseröffnung begründet ist, d. h. wenn der Rechtsgrund für ihre Entstehung vor Verfahrenseröffnung vollständig gelegt bzw. der den Steueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften berei...BStBl II 1984, 602

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