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Anwendungsfragen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei Organschaftsverhältnissen
Bezug: BStBl 2021 I S. 1856
Bezug: BStBl 2021 II S. 793
Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Nur die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln. Im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen - organschaftlich begründeten - Unternehmensteilen sowie zwischen diesen ausländischen Unternehmensteilen sind die Wirkungen der Organschaft aufgehoben.
Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG haben in der Besteuerungspraxis in bestimmten Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Anwendungsfragen aufgeworfen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Fallgestaltungen:
1. Ansässigkeit des Organträgers im Inland (Abschn. 2.9 Abs. 6 UStAE)
Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die in Abschn. 2.9 Abs. 3 Nr. 1 - 3 UStAE bezeichneten Unternehmensteile. Es umfasst zudem auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers. Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des Organträgers. Die im Inland steuerbaren Umsätze der letztgenannten Betriebsstätten sind aus umsat...