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OFD Hannover - S 0323 - 27 -StH 462 S 0323 - 1991 - StO 321

§ 152 AO Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen

1. Unzulässige Einsprüche

Hält das Finanzamt den Einspruch für unzulässig, so soll das dem Steuerpflichtigen im Allgemeinen kurz dargelegt und er gebeten werden, innerhalb eines Monats zu erklären, ob er den Einspruch gleichwohl aufrechterhält. Dieses Verfahren kommt in erster Linie in den Fällen in Betracht, in denen die Rechtsbehelfsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO nicht eingehalten wurde und Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, weder aus den Akten noch aus dem Einspruchsschreiben ersichtlich sind. Nach Ablauf der Monatsfrist ist seitens des Finanzamts zu entscheiden.

2. Anträge nach § 130 Abs. 1 AO

Ist ein Einspruch unzulässig, so kommt daneben noch ein Antrag nach § 130 Abs. 1 AO (Antrag auf Änderung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) in Betracht. Diesen Antrag muss Jedoch der steuerpflichtige ausdrücklich stellen. In einem unzulässigen Einspruch ist ein solcher Antrag nicht enthalten. Liegt jedoch ein Antrag vor, so ist zunächst zu prüfen, ob der bisherige Verspätungszuschlag einen rechtswidrigen Verwanungsakt darsteln. Die Beantwortung dieser Frage führt immer zu einer gebundenen Entscheidung. Es besteht deshalb in diesem Zusammenhang kein Ermesson. Ist das Ergebnis der Prüfung aber ein ...

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