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§ 171 AO Ablaufhemmung
(Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), geändert durch (BStBl I S. 190), vom (BStBl I S. 1232), vom (BStBl I S. 1549), vom (BStBl I S. 310), vom (BStBl I S. 504) und vom - IV A 4 - S 0062 - 1/02 - (BStBl I S. 64) und vom - IV A 4 - S 0062 - 11/02 - (BStBl I S. 639)).
Die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. Die Festsetzungsfrist endet in diesen Fällen meist nicht - wie im Normalfall - am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres. Wegen der Fristberechnung Hinweis auf § 108.
Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Korrektur einer Steuerfestsetzung stellt. Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 hemmen den Fristablauf nicht nach § 171 Abs. 3; eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 bewirkt aber als Grundlagenbescheid eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 (vgl. dazu BStBl 2001 II S. 178).
Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann für sien allein eine Ablaufh...BStBl 1992 II S. 124