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OFD Hannover - S 0062 - 6 - StH 462 S 0062 - 1 - StO 321

§ 172 AO Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), geändert durch (BStBl I S. 190), vom (BStBl I 1232), vom (BStBl I S. 1549), vom (BStBl I S. 310), vom (BStBl I S. 504) und vom - IV A 4 - S 0062 - 1/02 - (BStBl I S. 64) und vom - IV A 4 - S 0062 - 11/02 (BStBl I S. 639).

  1. Die Vorschrift gilt nur für Steuertescheide, nicht für Haltungs-, Duldungs- und Auftellungsbescheide (vgl. vor §§ 130, 131).

  2. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a lässt die schlichte Änderung eines Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) unter der Voraussatzung zu, dass der Stpfl. vor Ablauf der Einspruchsfrist die Änderung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Der Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. Anträge, die nicht schriftlich gestellt werden, sind aktenkundig zu machen. Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich vorgetragene Änderungsbegehren des Stpfl. können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem B...BStBl 1995 II S. 353

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