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OFD München - S 0351- 31 St 312

§ 173 AO Änderung von Einkommensteuerbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge; Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung vom Steuerpflichtigen bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bittet die OFD wie folgt zu verfahren:

1. Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalterträge stellen neue Tatsachen I.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn sich durch die Erfassung der Kapitalerträge eine geanderte (höhere) Einkommensteuer ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere vorbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Die regelmäßig mit der Einkommensteuerfestsetzung verbundene Anrechnung der Steuerabzugsbeträge stellt einen selbstständigen Verwaltungsakt ”Anrechnungsverfügung” dar, der im Fall der Rechtswidrigkeit unter den Voraussetzungen der §§ 130 und 131 AO korrigiert werden kann.

Eine Korrektur der Anrechnungsverfügung zur nachträglichen Berücksichtigung von Kapitale...BStBl II 2001 S. 133

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