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OFD Hannover, - S 0520 - 18/19 - StH 462 S 0520 - 2 - StO 321

§ 268 AO Allgemeines zur Auftellung einer Gesamtschuld

1 Sachlicher Geltungsbereich der Auftellungsvorschriften

Eine Aufteilung ist nur statthaft bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen

Bei der Einkommensteuer sind nur die zusammenveranlagten Ehegatten, bei der Vermögensteuer auch die in die Haushaltsbesteuerung einbezogenen Kinder zu berücksichtigen.

2 Antragserfordernis

2.1 Eine förmliche Aufteilung gem. §§ 268 ff. AO erfolgt nur auf schriftlichen oder zur Niederschrift erklärten Antrag (§ 269 Abs. 1 AO) des oder der Gesamtschuldner. Antragsberechtigt ist jeder Gesamtschuldner, der nach § 79 AO handlungsfähig ist.

2.2 Eine Aufteilung von Amts wegen erfolgt nicht (BFH, BStBl 1976 II S. 572). Nach § 89 AO kann sich jedoch eine Hinweispflicht auf eine mögliche Antragstellung ergeben. Das Finanzamt (FA) soll danach die Stellung von Anträgen, die offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind, anregen. Damit sind nur Anträge gemeint, die sich aufdrängen. Es besteht keine allgemeine Hinweispflicht des FA (BFH, BStBl 1976, II S. 572). Die Hinweispflicht besteht nur, wenn ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) offe...

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