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Grundsätze für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren
Für die Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren gilt Folgendes:
1 Allgemeines
Nach Art. 110 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom (BGBl Teil I S. 2911) - EGInsO - treten die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zum in Kraft. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem beantragt wird. Für Verfahren, deren Eröffnung vor dem beantragt wurde, verbleibt es bei der Anwendung der bisher geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung.
Die Vorschriften der Abschn. 58 bis 62 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind bis zur Anpassung an die InsO sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Regelungen der InsO ausdrücklich entgegenstehen (z. B. zur Geltendmachung von Nebenansprüchen gegen den Insolvenzschuldner persönlich oder zu den Vorrechten des § 61 der Konkursordnung (KO) bzw. des § 17 der Gesamtvollstreckungsordnung - GesO -).
2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2.1 Eröffnungsgründe
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO).
Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ist Eröffnungsgrund. Der Schuldner dr...