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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Nach der - vom BFH geteilten und nunmehr in die Einkommensteuer-Richtlinien (R 106) übernommenen - Verwaltungsauffassung ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Der BFH hat in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom (BFH/NV 2001 S. 773) die Rechtslage als geklärt angesehen. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01).
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) auch die Frage erfasst, ob die Verwaltungsauffassung zur Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber die ”einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG.
Es wird nicht die im (BStBl 1997 II S. 791) vertretene Auffassung geteilt, dass die Kürzung des Vorwegabzugs keinen sachlichen Bezug zur Frage der b...