Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV -
Bezug:
Bezug:
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom (BGBl 2003 I S. 139) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Ausnahme der Übermittlung von Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen und Zusammenfassender Meldungen Folgendes:
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter https://www.elster.de veröffentlicht.
Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die ”Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom (BStBl 1999 I S. 1055) in der jewei...