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§ 150 AO Unterschriftsleistung bei Steuererklärungen
1. Allgemeines
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) kann sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu diesen Verfahrenshandlungen gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen, sodass der Bevollmächtigte grundsätzlich die Steuererklärung im Auftrag des Stpfl, unterzeichnen darf. Sehen jedoch die Einzelsteuergesetze die elgenhändige Unterschrift des Stpfl. vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig. Das Recht zur gewillkürten Vertretung (§ 80 Abs. 1 AO) wird insoweit eingeschränkt.
2. Gesetzliche Verpflichtung zur elgenhändigen Unterschrift
Die eigehhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist u. a. vorgeschrieben:
a) für die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG),
b) für die Gewerbesteuererklärung (§ 14 a Satz 3 GewStG),
c) für die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 letzter Satz UStG).
In diesen Fällen genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten nur dann, wenn der Stpfl, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Ein Fall der längeren Abwesenheit liegt z. B. vor, wenn der...