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Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax
Rundverfügung vom - S 0321 A - St 53 1
Hinsichtlich der Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax hat das folgendes festgelegt:
”Nach dem kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.”
Das Ministerium der Finanzen hat hierzu mit Erlass vom - S 0321 A - 446 ergänzend darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung der Finanzämter bestehe, zusätzliche Telefax-Verbindungen einzurichten bzw. weitere Telefax-Geräte anzuschaffen. Sofern zum Abgabetermin die vorhandenen...