Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 AO Auskunftserteilung an Verwaltungsgerichte
1 Auskunftserteilung in steuerlichen Verfahren
In Fällen, in denen Verwaltungsgerichte Rechtsstreitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) zu entscheiden haben, stehen sie hinsichtlich der ihnen zu erteilenden Auskünfte den Finanzgerichten gleich. Den Verwaltungsgerichten können daher in Verfahren in Steuersachen (insbesondere Realsteuersachen, Kirchensteuersachen) auf Ersuchen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte erteilt werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).
Steuerakten sind jedoch nur dann zu übersenden, wenn und soweit der Sachverhalt ohne Akteneinsicht nicht festgestellt werden kann.
Auch für Zwecke der Streitwertfestsetzung kann den Verwaltungsgerichten Auskunft ertellt werden, wenn über die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren in Steuersachen zu entscheiden ist.
2 Auskunftserteilung in anderen Verfahren
2.1 Allgemeines
Bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten in anderen als steuerlichen Verfahren dürfen die Finanzämter den Gerichten Auskünfte nur erteilen, wenn
die Offenbarung durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) oder
der Steuerpflichtige zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder
ein zwingendes öffentliches Interesso vorliegt (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; siehe hierzu Tz. 3).
2.2 Besonderheit: § 99 VwGO (Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörde)
Gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behö...