Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 AO Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde
( (AO-Kartei BMF § 30 Karte 9) mit Ergänzungen aufgrund neuerer BFH-Rechtsprechung
1 Allgemeines
Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO genannten Verfahrens auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird (, BStBl. II 1994, 552).
Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, Ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden, sondern in der Handakte abgelegt werden (Steuerfahndungskartei OFD Magdeburg Teil I Organisation ”Aktenführung” Karte 2 m. w. N.).
2 Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 5 AO
Hat der Anzeigeerstatter vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so kann die Finanzbehörde dies gem. § 30 Abs. 5 AO der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitteilen, sofern der Gesetzestatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Selbst wenn die Angaben des Anzeigeerstatters objektiv falsch sein sollten,...