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§ 169 AO Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Absendung des Steuerbescheids (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO)
1. Rechtsfolgen der rechtzeitigen Absendung
Für die Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Absendung eines Steuerbescheides gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO kommt es nicht darauf an, dass der Bescheid dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (vgl. -, BStBl 2001 II S. 211), er muss nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen haben.
Voraussetzung für die Fristwahrung ist aber,
dass das Finanzamt alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (z. B. Übersendung an aktuelle Adresse, vgl. -, BStBl 2001 II S. 58) und
dass der Bescheid von dem örtlich zuständigen Finanzamt erlassen wird (vgl. -, BStBl 2002 II S. 406, nach dem ein materiell unrichtiger Steuerbescheid eines örtlich nicht zuständigen Finanzamtes die Festsetzungsfrist nicht nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO wahrt, wenn der Bescheid dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugegangen ist; die Frage, ob der materiell richtige Bescheid eines örtlich unzuständigen Finanzamtes die Festsetzungsfrist wahrt, ist bisher nicht entschieden. Ich bitte insoweit entweder auf eine rech...