Insolvenzverfahren: Geltendmachung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadensersatzansprüchen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter; unrichtige Angaben zur Verschiebung von Vermögensbestandteilen
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen.
2. Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbstständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:211021UIXZR265.20.0
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 221 Nr. 5 DStR 2022 S. 660 Nr. 13 DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 1 NJW 2022 S. 242 Nr. 4 WM 2022 S. 39 Nr. 1 ZIP 2021 S. 5 Nr. 51 ZIP 2022 S. 42 Nr. 1 CAAAH-99522