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OFD Magdeburg - S 0458 - 1 - St 251

Erstattung des Zinsabschlags zur Vermeidung von sachlichen Härten;
EStG § 44 a Abs. 4 Satz 3;
EStG § 44 b Abs. 5;
KStG § 32 Abs. 1;
AO §§ 228 ff.

I Allgemeines

Gem. Tzn. 36, 37 des (BStBl 2002 I S. 1346; Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 Anhang 36 II; Rundverfügung der , §§ 43 - 45 d EStG - ist im Hinblick auf die durch § 32 Abs. 1 KStG normierte Abgeltung der Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zur Vermeidung sachlicher Härten zu erstatten, wenn der Zinsabschlag auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden ist, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht.

Der Zinsabschlag (zuzüglich des hierauf ggf. erhobenen Solidaritätszuschlags) ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus gesetzlichen Regelungen, wie z. B. § 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG, eine...

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