Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung)
Das und 2 BvR 1735/00 - entschieden, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung) mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungsort (”Kettenabordnung”) erfasst, und unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG ist, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Vorläufige Steuerfestsetzung
Falls Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens der Zweijahresfrist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können, ist die Einkommensteuer insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig festzusetzen. Hierbei ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG nicht anzuwenden, wenn ein Fall der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungsort (”Kettenabordnung”) oder ein Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten vorliegt.
Der Vorläufigkeitsvermerk ist personell...