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OFD Hannover - S 0323 - 1 - StH 462, S 0323 - 1 - StO 321

§ 152 AO; Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), geändert durch (BStBl 2000 I S. 190), vom (BStBl 2000 I S. 1232), vom (BStBl 2000 I S. 1549), vom (BStBl 2001 I S. 310), vom (BStBl 2001 I S. 504), vom - IV A 4 - S 0062 - 1/02 - (BStBl 2002 I S. 64), vom (BStBl 2002 I S. 639), vom (BStBl 2003 I S. 17) und vom (BStBl 2003 I S. 239).

1. Der Verspätungszuschlag wird gegen den Erklärungspflichtigen festgesetzt. Wird die Steuererklärung von einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person im Sinne der §§ 34, 35 abgegeben, so ist der Verspätungszuschlag gleichwohl grundsätzlich gegen den Steuerschuldner festzusetzen (vgl. BStBl 1991 II S. 675). Eine Festsetzung gegen den Vertreter kommt nur in Ausnahmefällen (z. B. leichtere Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags gegen den Vertreter) in Betracht.

2. Das Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurde oder eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (§ 109) nicht eingehalten wurde.

3. Der Verspätungszuschlag ist eine Nebenleistung (§ 3 Abs. 3). Er entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung (§ 124 Abs. 1) und wird mit Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 Abs. 2). I. d. R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer (Ausnahme vgl. Nr. 6). Wegen der Verjährung des Verspätungszuschlags wird auf § 228 hingewiesen, wegen der Rücknahme und des Widerrufs auf §§ 130, 131, wegen der Haftung für Verspätungszuschläge auf §§...

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