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Senator für Finanzen Bremen - S 0520 – 172 – 2293

Aufteilung einer Steuerschuld (§§ 268280 AO)

1. Allgemeines

Personen, die Gesamtschuldner einer Steuer sind, weil sie zusammen veranlagt werden, können gem. §§ 268 ff. AO beantragen, dass die Vollstreckung auf den Anteil beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung der Steuer ergibt (Antrag auf Aufteilung).

Die Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Rückstand besteht. (Besonderheiten für Vorauszahlungen sh. Tz. 6.4)

Aufgeteilt werden können

  • Einkommensteuer (sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) bei zusammenveranlagten Ehegatten,

  • Vermögensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten und die bei der Haushaltsbesteuerung einbezogenen Kinder.

Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge (§ 276 Abs. 4 AO). Diese Nebenabgaben teilen das Schicksal der jeweiligen Hauptsteuerart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes geregelt ist.

Obwohl die Vermögensteuer in § 271 AO ausdrücklich erwähnt ist, dürfte eine Aufteilung gegenwärtig eher die Ausnahme sein. Bei den weiteren Anweisungen wird daher auf Hinweise zur Vermögensteuer verzichtet.

Eine Aufteilung nach §§ 268 ff. AO ist nicht möglich bei

  • einer gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Lohnsteuerabzugsbeträge

  • einer Haftung von BGB-Gese...

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