Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
InvZulG Investitionszulagen nach den §§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999 bei vom Wohngebäude räumlich getrennt errichteten Außenanlagen
Eine Investitionszulage nach den §§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999 kommt für die Errichtung von Außenanlagen und für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhallungsarbeiten an Außenanlagen beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen nur in Betracht, wenn die Außenanlagen unselbstständige Gebäudebestandteile sind. Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn sie der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen.
Vom Wohngebäude räumlich getrennt errichtete Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn
sie in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude stehen, dass es ohne diese Außenanlagen als unvollständig erscheint,
Wohngebäude und Außenanlagen im Eigentum desselben Anspruchsberechtigten stehen,
zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Außenanlagen objektiv und wirtschaftlich als zu dem einzelnen Wohngebäude gehörig betrachtet werden können und
sie nur den Mietern dieses Wohngebäudes zur Nutzung überlassen werden.
Unselbstständige Gebäudebestandteile sind danach zum Beispiel die folgenden Außenanlagen:
Garagen bzw. Stellplätze, die räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtet wurden, wenn die Garage bzw. der Stell...