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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 47/19

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Fundstelle(n):
DAAAI-00309

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