Vergütung des Insolvenzverwalters: Fälligkeit des Anspruchs; Durchführung weiterer Verwertungsmaßnahmen; Vereinbarung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Fälligkeit im Insolvenzplan
Leitsatz
1a. Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Eine Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens sehen weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vor.
1b. Solange der Insolvenzverwalter weitere Verwertungsmaßnahmen durchführt, ist seine Tätigkeit nicht erledigt.
2. Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (Ergänzung , BGHZ 214, 78 ff).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:111121BIXZB19.20.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 9 Nr. 3 WM 2022 S. 42 Nr. 1 ZIP 2022 S. 135 Nr. 3 ZIP 2022 S. 4 Nr. 2 AAAAI-00417