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BAG Urteil v. - 8 AZR 96/20

Gesetze: § 850 Abs 2 ZPO, § 829 Abs 1 S 2 ZPO, § 1a Abs 1 S 1 BetrAVG, § 850h Abs 1 ZPO, § 850h Abs 2 ZPO, § 135 BGB, § 136 BGB, § 138 Abs 1 BGB

Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen

Leitsatz

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) mehr.

2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:141021.U.8AZR96.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 115 Nr. 3
DB 2022 S. 406 Nr. 7
DB 2022 S. 6 Nr. 1
DStR-Aktuell 2021 S. 11 Nr. 42
NJW 2022 S. 10 Nr. 3
ZIP 2021 S. 83 Nr. 43
ZIP 2022 S. 289 Nr. 6
NAAAI-00524

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