Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 6 AZR 253/19

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 AGG, § 4 TzBfG, § 7 Abs 6 TVöD-K, § 7 Abs 7 TVöD-K, § 7 Abs 8 Buchst c TVöD-K, § 8 Abs 1 S 1 TVöD-K, § 8 Abs 1 S 2 Buchst a TVöD-K

Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

Leitsatz

1. Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch bei dieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.

2. Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K, sind diese Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:151021.U.6AZR253.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 493 Nr. 7
HAAAI-00526

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank