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Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz; (BStBl 1998 I S. 190); Kinderzulage
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird das Schreiben vom (BStBl 1998 I S 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert::
1. Rz. 84 wird wie folgt gefasst:
”1Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus. dass
der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG erhält () und
das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rz. 86) gehört oder gehört hat ( und vom IX R 101/00).
Beispiel.
A schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002
A erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder, ab 2003 besteht kein Ansprucht auf Kinderzulage mehr
2Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt.”
2. Rz. 86 wird wie folgt gefasst:
”1Ein Kind gehört zum Haush...BStBl 1990 II S. 216