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BGH Urteil v. - I ZR 17/21

Gesetze: § 3 Abs 3 Anlage Nr 29 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 1 UWG

Irreführende geschäftliche Handlung: Unberechtigte Zahlungsaufforderung bei Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung; Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung; als "geliefert" anzusehende Waren und als "erbracht" anzusehende Dienstleistungen - Identitätsdiebstahl II

Leitsatz

Identitätsdiebstahl II

1. Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von , GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

2. Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kann nur dann angenommen werden, wenn eine nicht bestellte Ware tatsächlich geliefert oder eine nicht bestellte Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde. Das bloße Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung genügt nicht (Aufgabe von , GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung).

3. Waren sind nur dann als "geliefert" und Dienstleistungen nur dann als "erbracht" im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen, wenn sie den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher in einer Weise erreicht haben, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, sie zu nutzen oder sonst über deren Verwendung zu bestimmen (Klarstellung von , GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:201021UIZR17.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1 Nr. 1
DB 2022 S. 120 Nr. 3
NJW-RR 2022 S. 414 Nr. 6
BAAAI-00528

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