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BGH Urteil v. - VI ZR 488/19

Gesetze: Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 EUV 2016/679, Art 85 Abs 2 EUV 2016/679, Art 38 Abs 1 DSG BY, Art 11 Abs 1 EUGrdRCh

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Ärztebewertungsportal: Ungleichbehandlung von für ihr Profil zahlenden und nichtzahlenden Ärzten; Vorliegen des sog. "Medienprivilegs"

Leitsatz

1. Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

2. Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:121021UVIZR488.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 1098 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2022 S. 16
ZIP 2022 S. 5 Nr. 1
CAAAI-00532

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