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Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen; Kinderzulage und Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei doppelter Haushaltzugehörigkeit eines Kindes
Der BFH hat mit Urteilen vom (X R 11/97 - BStBl 1999, II 594; X R 121/95 - BFH/NV 2000 S 16) entschieden, dass auch Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsarn zusteht, im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen sind, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen. Dies setzt voraus, dass das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltzugehörigkeit.
Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern kann dann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es sich tatsächlich gleichmäßig im Laufe des Jahres abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. Dabei sprechen folgende Beweisanzeichen für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen:
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