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OFD Hannover - EZ 1230 – 3 – StO 222

§ 9 EigZulg: Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen; Gewährung der Kinderzulage und der Steuerermäßigung nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltszugehörigkeit eines Kindes

Nach der früheren Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteil vom – X R 11/97, BStBl 1999 II S. 594) galt ein Kind nur dann als zum Haushalt eines Steuerpflichtigen gehörig, wenn das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter dessen Leitung dessen Wohnung teilte, oder sich mit dessen Einwilligung vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhielt. In seiner neuen Rechtsprechung (vgl. , BStBl 2002 II S. 244) ist der BFH jedoch von dem Gesichtspunkt der einheitlichen Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen abgerückt und hat sich der sozialrechtlichen Definition des Begriffs ”Haushaltszugehörigkeit” angeschlossen. Dies geht davon aus, dass Haushaltszugehörigkeit aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren entstehe. So verlange Haushaltszugehörigkeit eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt werde. Haushaltszugehörigkeit erfordere ferner, dass der Steuerpflichtige Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trägt und das zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge f...

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