Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Grundsatz des gesetzlichen Richters - Verwerfung der Berufung - Entscheidung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid - keine Beantragung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger
Leitsatz
Hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, schließt dies eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht aus, wenn der Kläger von seinem Recht, vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat.