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BGH Urteil v. - VII ZR 257/20

Gesetze: § 31 BGB, § 166 BGB, § 826 BGB, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Haftung des Herstellers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs: Begründung eines sittenwidrigen Verhaltens mittels Zurechnung fremden Wissens; Haftung aufgrund unzulässiger Organisation des Typengenehmigungsverfahrens; tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung

Leitsatz

1. Das sittenwidrige Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person kann nicht mittels einer Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB begründet werden (Anschluss an , NJW 2021, 1669 und Urteil vom - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250).

2. Zur Frage der Haftung der Fahrzeugherstellerin gemäß § 826 BGB wegen einer angeblich unzulässigen Organisation des Typgenehmigungsverfahrens.

3. Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten evident unzulässigen Abschalteinrichtung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:251121UVIIZR257.20.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1 Nr. 1
BB 2022 S. 78 Nr. 3
DB 2022 S. 185 Nr. 4
WM 2022 S. 87 Nr. 2
RAAAI-00822

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