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Zweifelsfragen zumEigenheimzulagengesetz; Herstellungs- oder Anschaffungskosten; Zeitliche Anwendung geänderter Randziffern
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das Schreiben vom (BStBl 1998 I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:
Rz. 56 wird wie folgt gefasst:
”Für das Eigenheimzulagengesetz gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff (vgl. R 32a bis 33a EStR, so auch BStBl 1996 II S. 362). Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). Zu den Zuschüssen zum Einbau einer energiesparenden Anlage vgl. Rz. 78 Satz 2. Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des BStBl 1994 I S. 887); hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das (BStBl 2003 I S. 386) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt.”
Nach Randziffer 132 werden folgende Randziffern angefügt:
133 Die Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 in der Fassung des BStBl 2002 I S. 525