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BSG Urteil v. - B 9 V 1/19 R

Gesetze: § 81f SVG, § 81 Abs 1 Alt 3 SVG, § 80 S 1 SVG, § 4 Abs 2 Nr 4 SEG, § 30 Abs 1 S 2 SG, § 69 Abs 2 BBesG vom , § 69a BBesG, § 4 Abs 2 BBesG§69Abs2VwV, § 5 Abs 2 BBesG§69Abs2VwV, § 9 Abs 1 BBesG§69Abs2VwV, § 19 BBesG§69Abs2VwV, § 12 S 1 SGB 7, § 30 Abs 1 S 2 BeamtVG, § 163 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG

Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - Schwangerschaft einer Soldatin - Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte oder Ärztinnen - truppenärztliche Überweisung - nahtlose Behandlungskette - Schädigung des Kindes beim Geburtsvorgang - Wehrdienstbeschädigung der Mutter - natürliche Einheit von Mutter und Kind - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - alternative Behandlung bei freier Arztwahl - günstigerer hypothetischer Gesundheitszustand - Zurückverweisung

Leitsatz

1. Der Versorgungsanspruch eines während der Schwangerschaft geschädigten Kindes einer Soldatin setzt eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter voraus.

2. Die Betreuung und Behandlung einer Soldatin während der Schwangerschaft und Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte ist der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:300921UB9V119R0

Fundstelle(n):
YAAAI-00970

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