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BGH Beschluss v. - ARNot 1/21

Gesetze: § 42 Abs 2 ZPO, § 43 ZPO, § 45 Abs 3 ZPO, § 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO

Richterablehnung: Schriftsätzliche Stellung und Begründung von Antragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Einlassung; Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts über die Besetzung einer Notarstelle

Leitsatz

1. In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO.

2. Der Umstand, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Justizbehörde die angefochtene Entscheidung getroffen hat, begründet keinen hinreichenden Grund für vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom - NotZ(Brfg) 3/20, ZNotP 2021, 38 Rn. 22 ff. und vom - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.).

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 9 Nr. 3
WM 2022 S. 1303 Nr. 26
VAAAI-01032

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