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Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder - S 3017 BStBl 2021 I S. 2334

Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab

- AEBewGrSt -

A. Allgemeines

I. Einführung

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl I 2019 S. 1794)) wurde für die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab ein neuer Siebenter Abschnitt im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 eingefügt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Feststellungen von Grundsteuerwerten ab dem für die ab dem zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen.

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. “Steuerpflichtige*r”) verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes “Steuerpflichtiger” im Text sind alle Geschlechter gemeint.

II. Allgemeines zur Feststellung von Grundsteuerwerten

Zu § 218 BewG

A 218 Vermögensarten

1Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes erfolgt eine Einordnung in die Vermögensarten land- und forstwirtschaftlich...

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