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BGH Urteil v. - VIII ZR 258/19

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 535 BGB, § 536 Abs 1 S 1 BGB, § 906 Abs 1 S 1 BGB

Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten Lärm- und Schmutzimmissionen vom Nachbargrundstück; Vorliegen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung

Leitsatz

1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 28; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35 ff.).

2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien (Bestätigung des Senatsurteils vom - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 56 ff.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:241121UVIIIZR258.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 3
NJW-RR 2022 S. 381 Nr. 6
KAAAI-01160

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