Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG
Leitsatz
Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, so kann dieser Änderungen oder Ergänzungen der Planung grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (stRspr, vgl. etwa 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 9 und vom - 9 A 4.17 - BVerwGE 162, 102 Rn. 16).