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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 37 / 32 - S 0361 -1 /10

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Versorgungsleistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Behandlung von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde aus der steuerlichen Praxis eine Fragestellung an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herangetragen. Konkret geht es um die Behandlung der Versorgungsleistungen, insbesondere bei einer Hofübergabe in der Land- und Forstwirtschaft an mehrere Kinder, die dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Betroffen sind demnach Fälle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Abgabenordnung (AO).

Diese Anfrage möchte ich gerne zum Anlass nehmen, Sie über die Handhabung durch die bayerischen Finanzämter zu informieren:

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Hierunter fallen nach Auffassung von Bund und Ländern auch etwaige Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Die Versorgungsleistu...

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