1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.
2. NV: Die Höhe der Einnahmen ist zwar bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, mit zu berücksichtigen; sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
3. NV: Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich.