Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei Altenteilsverträgen
Leitsatz
1. Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsverträgen, deren Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt.
2. Für die —anhand einer Gesamtbeurteilung zu beantwortende— Frage, ob ein Versorgungsvertrag im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden ist, ist auch die tatsächliche Durchführung eines vereinbarten Wohnrechts mit dem entsprechenden Jahreswert heranzuziehen.
3. Bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen, für die § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der ab 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, reicht es jedenfalls aus, wenn das Pflegerisiko in einem Umfang übernommen wird, der bei Übergabeverträgen, die bis zum abgeschlossen worden sind, zur Einordnung der Leistungen als dauernde Last führt (vgl. dazu Senatsurteil vom - X R 31/20, Rz 32, seit dem veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de).
Fundstelle(n): BFH/NV 2022 S. 252 Nr. 3 BFH/PR 2022 S. 81 Nr. 4 DStR 2022 S. 32 Nr. 1 DStRE 2022 S. 120 Nr. 2 EStB 2022 S. 135 Nr. 4 EStB 2022 S. 50 Nr. 2 GStB 2022 S. 13 Nr. 5 KÖSDI 2022 S. 22596 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2022 S. 145 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2022 S. 78 WAAAI-01263