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BFH Beschluss v. - I R 20/18

Gesetze: EStG § 34c Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 4 Abs. 4; AEUV Art. 208 Abs. 1 Satz 2; AEUV Art. 210 Abs. 1 Satz 1 und 3;

Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis nach Abschn. I Nr. 4 ATE i.V.m. § 34c Abs. 5 EStG mit dem Unionsrecht

Leitsatz

Es wird nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender Frage eingeholt:

Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i.V.m. Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:VE.130721.IR20.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 283 Nr. 3
BFH/PR 2022 S. 90 Nr. 4
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 1
DStRE 2022 S. 146 Nr. 3
EStB 2022 S. 83 Nr. 3
HFR 2022 S. 234 Nr. 3
IStR 2022 S. 99 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 2/2022 S. 43
KÖSDI 2022 S. 22594 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2022 S. 152
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2022 S. 119
GAAAI-01264

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