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BGH Urteil v. - I ZR 106/20

Gesetze: § 3a UWG, § 3 Nr 17a TKG, § 3 Nr 24 TKG, § 43b S 1 TKG, § 43b S 2 TKG, Art 2 Buchst c EGRL 21/2002, Art 2 Buchst i EGRL 21/2002, Art 30 Abs 5 EGRL 22/2002, Art 105 Abs 1 EURL 2018/1972, § 2 Nr 15 Buchst b BetrKV

Wettbewerbsrecht: Regelung über die Vertragslaufzeit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen als Marktverhaltensregelung; Angebot eines Anschlusses an ein Kabelfernsehnetz durch den Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen; Pflicht des Vermieters zur Ermöglichung einer Kündigung des Anschlusses zum Ablauf von 24 Monaten - Kabel-TV-Anschluss

Leitsatz

Kabel-TV-Anschluss

1. Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

2. Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 43b TKG.

3. Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:181121UIZR106.20.0

Fundstelle(n):
ZIP 2021 S. 4 Nr. 48
VAAAI-01353

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