1. Eine bloße Verdachtsdiagnose kann die Verordnung eines Arzneimittels als indikationsgerecht nur begründen, wenn der Arzt (u.a.) zuvor die praktisch mögliche Diagnostik ausgeschöpft hatte (Anschluss an BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 43).
2. Das Arzneimittel Bondronat kann für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht im Off-Label-Use zur Behandlung einer nicht tumorinduzierten Hyperkalzämie verordnet werden.